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BPatG, 01.07.2021 - 6 Ni 3/20 (EP) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache - "Hebevorrichtung für Personen" - erfinderische Tätigkeit - rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 01.07.2021 - 6 Ni 3/20 (EP)
- BGH, 18.07.2023 - X ZR 60/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
Sensoranordnung
Auszug aus BPatG, 01.07.2021 - 6 Ni 3/20
Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge bedürfen, wie auch beim Hauptantrag, keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung). - BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05
Bauschalungsstütze
Auszug aus BPatG, 01.07.2021 - 6 Ni 3/20
Die Zweckangabe "für eine Hebeschlinge (105)" gestaltet die nach Anspruch 11 beanspruchte Befestigungsvorrichtung nur dahingehend weiter aus, dass das geschützte Erzeugnis für den genannten Zweck oder die genannte Funktion geeignet sein muss (BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze). - BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04
Luftabscheider für Milchsammelanlage
Auszug aus BPatG, 01.07.2021 - 6 Ni 3/20
Die Zweckangabe "für eine Hebeschlinge (105)" gestaltet die nach Anspruch 11 beanspruchte Befestigungsvorrichtung nur dahingehend weiter aus, dass das geschützte Erzeugnis für den genannten Zweck oder die genannte Funktion geeignet sein muss (BGH GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze). - BGH, 29.06.2010 - X ZR 49/09
Ziehmaschinenzugeinheit II
Auszug aus BPatG, 01.07.2021 - 6 Ni 3/20
Denn von dem Fachmann ist aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation eine systematische Vorgehensweise zu erwarten, die sich nicht auf die Recherche des unmittelbar gattungsgemäßen Stands der Technik beschränkt, sondern solchen gattungsfremden Stand der Technik einbezieht, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - X ZR 49/09, GRUR 2010, 992 Rn. 33 f. - Ziehmaschinenzugeinheit II). - BGH, 15.09.1977 - X ZR 60/75
Anforderungen an eine Patentanmeldung - Vorrichtung zum Herstellen von …
Auszug aus BPatG, 01.07.2021 - 6 Ni 3/20
4. Da der maßgebliche Fachmann derjenige ist, dem üblicherweise die Lösung der sich objektiv stellenden Aufgabe übertragen wird (so schon BGH, Urteil vom 15. September 1977 - X ZR 60/75, GRUR 1978, 37 - Börsenbügel), ist als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Hochschulausbildung anzusehen, der über Kenntnisse im Bereich von Hebevorrichtungen für Personen und die zugehörigen Maschinenteile, insbesondere lösbare Befestigungsvorrichtungen verfügt.